Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.08.2026

Niemand liest AGB gern — verständlich. Deshalb haben wir es uns hier nicht so leicht gemacht wie die meisten: Zu jedem Paragraphen steht zuerst in einfachen Worten, worum es geht. Wer's genau wissen will, klappt den offiziellen Wortlaut auf. Beides gehört zusammen: Die kurzen Erklärungen sollen verständlich machen, was gemeint ist — rechtlich bindend ist immer der Text des jeweiligen Paragraphen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, die zwischen der KÜRSTEC Metall- & Strahltechnik und ihren Kunden über Sandstrahlarbeiten, Metallarbeiten, Schweißtechnik sowie Reparatur- und Wartungsleistungen zustande kommen.

§1 Geltungsbereich

Kurz gesagt

Diese Spielregeln gelten für jeden Auftrag bei uns — egal ob Firma oder Privatperson, egal ob Sie heute oder in fünf Jahren wiederkommen.

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Sandstrahlarbeiten, Metallarbeiten, Schweißtechnik sowie Reparatur- und Wartungsleistungen zwischen der KÜRSTEC Metall- & Strahltechnik, Inhaber Florian Kürsten, Industriestraße 7, 37355 Niederorschel OT Deuna (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern.

(2) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sowie gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), soweit nachfolgend nicht ausdrücklich zwischen beiden Gruppen unterschieden wird.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um gleichartige Rechtsgeschäfte handelt, ohne dass es hierfür eines erneuten Hinweises bedarf.

§2 Vertragsschluss und Kostenvoranschlag

Kurz gesagt

Ein Kostenvoranschlag ist eine ehrliche Schätzung, kein in Stein gemeißelter Festpreis. Wird's absehbar deutlich teurer, melden wir uns rechtzeitig — Sie entscheiden mit, bevor weitergearbeitet wird.

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

(2) Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich (§ 650 Abs. 1 BGB), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Er beruht auf einer Schätzung des voraussichtlichen Arbeits- und Materialaufwands zum Zeitpunkt der Erstellung.

(3) Zeigt sich während der Ausführung, dass die Arbeiten wesentlich umfangreicher ausfallen als im Kostenvoranschlag veranschlagt und ist eine Überschreitung von mehr als 20 % des veranschlagten Betrags zu erwarten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform informieren. Der Auftraggeber kann den Vertrag in diesem Fall innerhalb einer Frist von 5 Werktagen kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

(4) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächlichen Beginn der Ausführung zustande.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

Kurz gesagt

Es gilt der vereinbarte Preis aus Angebot oder Auftragsbestätigung. Rechnungen sind sofort bei Erhalt ohne Abzug fällig.

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort mit Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen (§ 288 BGB); die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei umfangreicheren Aufträgen eine angemessene Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen.

(5) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§4 Ausführung, Termine und Fristen

Kurz gesagt

Wir nennen realistische Termine — aber Lieferketten und technische Überraschungen halten sich nicht immer an den Kalender. Feste Fixtermine vereinbaren wir nur, wenn ausdrücklich so besprochen.

(1) Vereinbarte Ausführungstermine sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich („Fixtermin") vereinbart, unverbindliche Richtwerte.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die auf höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferengpässen bei Vormaterial oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen beruhen. In diesen Fällen verlängert sich die Ausführungsfrist angemessen.

(3) Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen.

§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Kurz gesagt

Bringen Sie eigenes Material mit, verlassen wir uns auf Ihre Angaben zur Eignung — offensichtliche Mängel schauen wir uns trotzdem an. Enthält das Werkstück Altlasten oder Gefahrstoffe (alte Beschichtungen, Chemikalienreste etc.), muss das vorher gesagt werden — sonst haften Sie für die dadurch entstehenden Mehrkosten.

(1) Stellt der Auftraggeber Material, Werkstücke oder Vorgaben zur Bearbeitung bereit, hat er für deren Eignung und ordnungsgemäßen Zustand Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer prüft angeliefertes Material nur auf offensichtliche, ohne besonderen Aufwand erkennbare Mängel.

(2) Für Mängel oder Schäden, die auf ungeeignetem oder mangelhaftem, vom Auftraggeber gestelltem Material beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, ihm war die Ungeeignetheit bekannt oder hätte ihm bei der gebotenen Prüfung offensichtlich auffallen müssen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert über ihm bekannte oder erkennbare Gefahrstoffe, umweltgefährdende Stoffe, Altlasten oder Kontaminationen am Werkstück oder Material zu informieren (insbesondere Altbeschichtungen mit Blei-, Chrom- oder Schwermetallanteilen, Öl-, Lack- oder Chemikalienrückstände, asbesthaltige Bestandteile). Diese Angaben sind auf Verlangen in Textform zu bestätigen.

(4) Verletzt der Auftraggeber die Pflicht aus Absatz 3 und entstehen dem Auftragnehmer hierdurch Mehrkosten, Schäden oder Ansprüche Dritter (etwa Entsorgungs-, Dekontaminations- oder Sanierungskosten, behördliche Auflagen oder Bußgelder), stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Kosten und Ansprüchen frei. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Kontamination bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen. Gesetzliche Haftungstatbestände gegenüber Behörden oder Dritten, insbesondere nach dem Umwelthaftungsgesetz, bleiben von dieser Freistellungsregelung im Außenverhältnis unberührt; die Freistellung wirkt im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

(5) Erforderliche Angaben, Genehmigungen und Zutritt zu Bearbeitungsorten sind vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen aufgrund unterlassener Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

§6 Abnahme

Kurz gesagt

Am Ende schauen wir uns das fertige Werkstück gemeinsam an und halten das in einem Abnahmeprotokoll fest. Was dabei nicht passt, muss sofort rein — nicht erst Monate später.

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Werkleistung nach Fertigstellung abzunehmen (§ 640 BGB). Die Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert, das von beiden Parteien unterzeichnet wird.

(2) Bei der Abnahme erkennbare Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu vermerken. Werden erkennbare Mängel nicht vermerkt, gilt die Leistung insoweit als vertragsgemäß angenommen, unbeschadet der Rechte des Auftraggebers wegen später erkennbarer, verdeckter Mängel.

(3) Nimmt der Auftraggeber die fertiggestellte Leistung trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht ab, gilt die Leistung nach fruchtlosem Fristablauf als abgenommen, sofern kein wesentlicher Mangel gerügt wurde.

§7 Gewährleistung

Kurz gesagt

Handwerk soll halten. Deshalb gelten die vollen gesetzlichen Gewährleistungsfristen — je nach Kundenstatus 1 oder 2 Jahre ab Abnahme. Findet sich ein Mangel, bessern wir zuerst nach.

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß §§ 634 ff. BGB. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauwerken und Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, 5 Jahre; im Übrigen beträgt sie gegenüber Unternehmern (B2B) 1 Jahr ab Abnahme, gegenüber Verbrauchern 2 Jahre ab Abnahme.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung bzw. Abnahme, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, jeweils in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt.

(3) Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei erfolglosen Versuchen fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) zu.

§8 Haftung

Kurz gesagt

Bei echten Fehlern unsererseits stehen wir gerade — bei Personenschäden, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sogar uneingeschränkt. Für Dinge außerhalb unseres Einflusses können wir nicht haften.

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet der Auftragnehmer der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und sonstige mittelbare Schäden, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Auftragnehmers.

§9 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

Kurz gesagt

Bis die Rechnung beglichen ist, bleibt bereitgestelltes Material formal unser Eigentum — ganz normales, gesetzlich verankertes Handwerkerrecht.

(1) Gelieferte oder eingebaute Materialien und Werkstücke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht bereits untrennbar mit dem Eigentum des Auftraggebers verbunden wurden.

(2) Dem Auftragnehmer steht bis zur vollständigen Bezahlung ein Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) an dem in seinem Besitz befindlichen, bearbeiteten Werkstück des Auftraggebers zu.

§10 Änderungen und Zusatzaufträge

Kurz gesagt

Ändert sich unterwegs etwas am Auftrag, halten wir das kurz schriftlich fest — schützt beide Seiten vor Missverständnissen. Eine kurze E-Mail reicht.

Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Auftragsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail genügt). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§11 Datenschutz

Kurz gesagt

Ihre Daten behandeln wir sorgfältig und nur im Rahmen der Vertragsabwicklung. Alles Weitere steht in unserer Datenschutzerklärung.

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Vertragsabwicklung unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.

§12 Schlussbestimmungen

Kurz gesagt

Gerichtsstand, geltendes Recht und was passiert, falls mal eine einzelne Klausel unwirksam sein sollte — das Kleingedruckte zum Kleingedruckten.

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers in Niederorschel.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

☞ Fünf Sätze, die wir schon gehört haben

Nach ein paar Jahren im Geschäft kennt man die Klassiker. Kein Gesetzestext, einfach nur die Wahrheit — falls Sie mal jemand mit einem dieser Sprüche beeindrucken will:

Ich hab' nichts unterschrieben, also gilt das nicht.

Ein Werkvertrag entsteht auch mündlich oder durch tatsächlichen Arbeitsbeginn (§ 2 Abs. 4 AGB, § 631 BGB). Eine Unterschrift ist praktisch für den Beweis — aber keine Voraussetzung dafür, dass Sie zahlen müssen.

Die AGB hab' ich nie gelesen, die zählen bei mir nicht.

Zählen sie doch — solange sie vor Vertragsschluss zugänglich gemacht wurden (das sind sie, hier auf dieser Seite), gelten sie, ob gelesen oder nicht. Genau deshalb haben wir sie diesmal so geschrieben, dass sich das Lesen auch wirklich lohnt.

Das Werkstück steht bei mir in der Werkstatt, also gehört's mir — ich zahl' nicht.

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt bearbeitetes Material unser Eigentum (§ 9 AGB, § 647 BGB). Standort ändert daran nichts.

Mir gefällt's einfach nicht, deshalb zahl' ich nicht.

„Gefällt mir nicht" ist kein Mangel im rechtlichen Sinn. Wurde die Leistung wie vereinbart und fachgerecht erbracht, besteht der Zahlungsanspruch unabhängig vom Geschmack (§ 6 AGB). Ein echter Mangel dagegen wird selbstverständlich behoben (§ 7 AGB) — dafür gibt's ja die Gewährleistung.

Ich zahl' einfach, was ich für angemessen halte.

Vereinbart ist vereinbart — der Preis aus Angebot oder Auftragsbestätigung (§ 3 AGB). Eine einseitige Neukalkulation im Nachhinein ändert daran nichts, und Verzugszinsen laufen weiter, während diskutiert wird.

Die allermeisten Aufträge laufen bei uns unkompliziert und ohne Diskussion — dafür sorgen unter anderem die Auftragsbestätigung und das Abnahmeprotokoll, die beide Seiten vorher unterschreiben. Sollte es trotzdem mal haken, wird das erst persönlich geklärt; bleibt eine Rechnung dauerhaft offen, folgt der ganz normale Weg über Mahnung, Inkasso oder – falls nötig – anwaltliche Durchsetzung.

Hinweis: Die kurzen „Kurz gesagt"-Erläuterungen und der Abschnitt „Fünf Sätze, die wir schon gehört haben" dienen ausschließlich der besseren Verständlichkeit und sind nicht rechtlich bindend. Maßgeblich ist stets der Wortlaut der jeweiligen Paragraphen. Bei Widersprüchen zwischen dieser Website-Fassung und einer unterzeichneten Auftragsbestätigung oder einem unterzeichneten Abnahmeprotokoll geht die individuelle schriftliche Vereinbarung vor.
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